Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich - (1) Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten in Theatern und Bühnen. (2) weggefallen (3) Die Arbeitsbedingungen des Abendpersonals (insbesondere Platzanweiser, Logenschließer, Garderobenpersonal, Toilettenpersonal, Aushilfen) werden abweichend von Protokollerklärung Nr. 3 zu § 1 Absatz 2 Buchstabe j gesondert vereinbart. Nr. 2 Zu § 2 - Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit - Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit bis zur Dauer einer Spielzeit vereinbart werden. Nr. 3 Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen - Beschäftigte sind verpflichtet, an Reisen zu auswärtigen Aufführungen teilzunehmen.
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