§ 45 TV-L
Stand: 29.11.2021
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 12,
B. Sonderregelungen

§ 45 TV-L Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen

§ 45 Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen

TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder )

Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich - (1) Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten in Theatern und Bühnen. (2) weggefallen (3) Die Arbeitsbedingungen des Abendpersonals (insbesondere Platzanweiser, Logenschließer, Garderobenpersonal, Toilettenpersonal, Aushilfen) werden abweichend von Protokollerklärung Nr. 3 zu § 1 Absatz 2 Buchstabe j gesondert vereinbart. Nr. 2 Zu § 2 - Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit - Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit bis zur Dauer einer Spielzeit vereinbart werden. Nr. 3 Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen - Beschäftigte sind verpflichtet, an Reisen zu auswärtigen Aufführungen teilzunehmen.

Protokollerklärung:
Bei Reisen zu auswärtigen Aufführungen ist die Zeit einer aus betrieblichen Gründen angeordneten Mitfahrt auf dem Wagen, der Geräte oder Kulissen befördert, als Arbeitszeit zu bewerten.
Nr. 4 Zu Abschnitt II - Arbeitszeit - (1) 1Beschäftigte sind an Sonn- und Feiertagen ebenso zu Arbeitsleistungen verpflichtet wie an Werktagen. 2Zum Ausgleich für die Arbeit an Sonntagen wird jede Woche ein ungeteilter freier Tag gewährt. 3Dieser soll mindestens in jeder siebenten Woche auf einen Sonn- oder Feiertag fallen. (2)