§ 459 f StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Erster Abschnitt Strafvollstreckung

§ 459 f StPO Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe

§ 459 f Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe

StPO ( Strafprozeßordnung )

Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.