§ 46 VwVfG
FNA: 201-6
Fassung vom: 23.01.2003
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Postrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 236 vom 15.07.2024

§ 46 VwVfG Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

§ 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.