§ 463 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 463 BGB Voraussetzungen der Ausübung

§ 463 Voraussetzungen der Ausübung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.