§ 47 BZRG
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
ZWEITER TEIL Das Zentralregister
VIERTER ABSCHNITT Tilgung

§ 47 BZRG Feststellung der Frist und Ablaufhemmung

§ 47 Feststellung der Frist und Ablaufhemmung

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35, 36 entsprechend. (2) 1Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist. 2§ 37 Abs. 1 gilt entsprechend. (3)