§ 48 BDSG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414
Teil 3 Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016
680
Kapitel 2 Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 48 BDSG Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

§ 48 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

BDSG ( Bundesdatenschutzgesetz )

(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist. (2) 1Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. 2Geeignete Garantien können insbesondere sein 1. spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle, 2. die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen, 3. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten, 4. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle, 5. die von anderen Daten getrennte Verarbeitung, 6. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten, 7. die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder