§ 48 StVO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

§ 48 StVO Verkehrsunterricht

§ 48 Verkehrsunterricht

StVO ( Straßenverkehrs-Ordnung )

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.