§ 490 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Achtes Buch Schutz und Verwendung von Daten
Zweiter Abschnitt Regelungen über die Datenverarbeitung

§ 490 StPO Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme

§ 490 Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Der Verantwortliche legt für jedes automatisierte Dateisystem in einer Errichtungsanordnung mindestens fest: 1. die Bezeichnung des Dateisystems, 2. die Rechtsgrundlage und den Zweck des Dateisystems, 3. den Personenkreis, über den Daten in dem Dateisystem verarbeitet werden, 4. die Art der zu verarbeitenden Daten, 5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten, 6. die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, 7. Prüffristen und Speicherungsdauer. 2Dies gilt nicht für Dateisysteme, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden, und Informationssysteme gemäß § 483 Absatz 1 Satz 2.