§ 50 BZRG
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
ZWEITER TEIL Das Zentralregister
VIERTER ABSCHNITT Tilgung

§ 50 BZRG Zu Unrecht getilgte Eintragungen

§ 50 Zu Unrecht getilgte Eintragungen

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht im Register getilgte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.