§ 50 StVZO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

§ 50 StVZO Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden. (2)