§ 51 PBefG
Stand: 02.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56
III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten
E. Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen

§ 51 PBefG Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr

§ 51 Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr

PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )

(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. 2Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über 1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise für bestimmte Wegstrecken, 2. Zuschläge, 3. Vorauszahlungen, 4. die Abrechnung, 5. die Zahlungsweise und 6. die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich. 3Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. 4Für Fahrten auf vorherige Bestellung können Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist. (2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn 1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird, 2. eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird, 3. die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und 4. in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist. (3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. (4)