§ 52 PBefG
Stand: 02.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56
IV. Auslandsverkehr

§ 52 PBefG Grenzüberschreitender Verkehr

§ 52 Grenzüberschreitender Verkehr

PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )

(1) 1Für die Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen durch Unternehmer, die ihren Betriebssitz im Inland oder Ausland haben, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen. 2Auf Unternehmen, die ihren Betriebssitz im Ausland haben, sind nicht anzuwenden 1. § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 2. § 13 Absatz 1 a, soweit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 einzuhalten ist. (2) 1Die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs erteilt für die deutsche Teilstrecke die von der Landesregierung bestimmte Behörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 2§ 11 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. 3Während der Herstellung des Benehmens ruht die Frist für die Entscheidung über den Antrag nach § 15 Absatz 1 Satz 2 bis 5. (3)