§ 535 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Rechtsmittel
Abschnitt 1 Berufung

§ 535 ZPO Gerichtliches Geständnis

§ 535 Gerichtliches Geständnis

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.