§ 54 RVG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe

§ 54 RVG Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts

§ 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.