§ 55 PBefG
Stand: 02.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56
VI. Rechtsbehelfsverfahren und Gebühren

§ 55 PBefG Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten

§ 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten

PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )

1Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. 2§ 28 Absatz 3 a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleiben unberührt.