§ 55 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung
Dritter Abschnitt Berufswahl und Berufsausbildung
Zweiter Unterabschnitt Berufsvorbereitung

§ 55 SGB III Anordnungsermächtigung

§ 55 Anordnungsermächtigung

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zu bestimmen 1. über Art und Inhalt der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und die hieran gestellten Anforderungen, 2. zu den Voraussetzungen für die Erstattung von Pauschalen, zum Verfahren der Erstattung von Pauschalen sowie zur Höhe von Pauschalen nach § 54 Nummer 3 sowie 3. über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Einstiegsqualifizierung.