§ 56 SGB I
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
DRITTER ABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
Zweiter Titel Grundsätze des Leistungsrechts

§ 56 SGB I Sonderrechtsnachfolge

§ 56 Sonderrechtsnachfolge

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

(1) 1Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tode des Berechtigten nacheinander 1. dem Ehegatten, 1 a. dem Lebenspartner, 2. den Kindern, 3. den Eltern, 4. dem Haushaltsführer zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. 2Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu. (2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch 1. Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, 2. Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), 3. Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind. (3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch 1. sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, 2. Stiefeltern, 3. Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben). (4)