§ 56 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit, BGBl. I Nr. 95 vom 20.03.2026

§ 56 StPO Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes

§ 56 Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. 2Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.