§ 567 b BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum
Kapitel 4 Wechsel der Vertragsparteien

§ 567 b BGB Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber

§ 567 b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566 a bis 567 a entsprechend anzuwenden. 2Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.