§ 57 a BZRG
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
ZWEITER TEIL Das Zentralregister
SIEBTER ABSCHNITT Internationaler Austausch von Registerinformationen

§ 57 a BZRG Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 57 a Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

(1) 1Strafnachrichten über Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, werden erstellt und der Registerbehörde des Mitgliedstaates übermittelt, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person besitzt. 2Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit mehrerer Mitgliedstaaten, ist jedem betroffenen Mitgliedstaat eine Strafnachricht zu übermitteln. 3Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die verurteilte Person zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 4§ 57 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (2) 1Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates um Erteilung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Register zur Unterstützung eines strafrechtlichen Verfahrens werden von der Registerbehörde erledigt; in die Auskunft sind auch die Eintragungen nach § 56 b aufzunehmen. 2§ 57 Absatz 5 gilt entsprechend. (3)