§ 6 OWiG
FNA: 454-1
Fassung vom: 19.02.1987
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 6 OWiG Zeit der Handlung

§ 6 Zeit der Handlung

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

1Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen. 2Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.