§ 60 StVG
Stand: 21.11.2023
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 315
VI. Fahrerlaubnisregister

§ 60 StVG Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger

§ 60 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

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