§ 61 FeV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
III. Register
2. Fahreignungsregister

§ 61 FeV Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30 a des Straßenverkehrsgesetzes

§ 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30 a des Straßenverkehrsgesetzes

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

(1) Zur Übermittlung nach § 30 a Absatz 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen folgende Daten bereitgehalten werden: 1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit hierzu Eintragungen vorliegen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift des Betroffenen, Staatsangehörigkeit sowie Hinweise auf Zweifel an der Identität gemäß § 28 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes, 2. die Tatsache, ob über die betreffende Person Eintragungen vorhanden sind, 3. die Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten mit den Angaben über a) die entscheidende Stelle, den Tag der Entscheidung und die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der Mitteilung, den Tag der Rechtskraft, b) Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angabe, ob die Tat im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht, die Art der Verkehrsteilnahme sowie die Fahrzeugart, c) die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe der anzuwendenden Vorschriften, die Höhe der Geldbuße und das Fahrverbot, d) bei einem Fahrverbot den Hinweis auf § 25 Absatz 2 a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und den Tag des Fristablaufs, e) die Fahrerlaubnis nach § 59 Absatz 1 Nummer 8,