§ 61 OWiG
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73
ZWEITER TEIL Bußgeldverfahren
DRITTER ABSCHNITT Vorverfahren
III. Verfahren der Verwaltungsbehörde

§ 61 OWiG Abschluß der Ermittlungen

§ 61 Abschluß der Ermittlungen

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.