§ 61 PBefG
Stand: 02.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56
VIII. Bußgeldvorschriften

§ 61 PBefG Ordnungswidrigkeiten

§ 61 Ordnungswidrigkeiten

PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder einstweilige Erlaubnis befördert oder den Auflagen der Genehmigung oder einstweiligen Erlaubnis oder Auflagen in einer Entscheidung nach § 45 a Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt; 2. einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder einen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreibt, ohne daß die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Zustimmung zu den Beförderungsentgelten oder Fahrplänen durch die Genehmigungsbehörde erteilt ist; 3. den Vorschriften dieses Gesetzes über a) die Mitteilungspflicht bei Betriebsstörungen im Verkehr, die den vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen zur Folge haben (§ 2 Abs. 5 Satz 2), b) das Mitführen und Aushändigen von Urkunden (§ 17 Abs. 4, § 20 Abs. 4), c) die Einhaltung der Beförderungspflicht (§ 22) oder der Beförderungsentgelte (§ 39 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 45 Abs. 2, § 51), d) die Bekanntmachung der Beförderungsentgelte, der Besonderen Beförderungsbedingungen und der gültigen Fahrpläne (§ 39 Abs. 7, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 45 Abs. 3), zuwiderhandelt; bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § Abs. Nr. für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.