§ 63 BImSchG
Stand: 26.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze, BGBl. I Nr. 202
SIEBENTER TEIL Gemeinsame Vorschriften

§ 63 BImSchG Entfall der aufschiebenden Wirkung

§ 63 Entfall der aufschiebenden Wirkung

BImSchG ( Bundes-Immissionsschutzgesetz )

Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben keine aufschiebende Wirkung.