(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für folgende Verfahren sinngemäß: 1. Verfahren nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats vom 21.10.1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256), auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ; 2. Verfahren nach §
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