(1) 1Die nach § 64 a Absatz 1 gespeicherten Eintragungen und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik dürfen den für die Rehabilitierung zuständigen Stellen für Zwecke der Rehabilitierung übermittelt werden. 2Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. (2)
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