§ 64 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Dritter Abschnitt. Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in ähnlichen Verfahren

§ 64 BRAGO Verfahren nach dem Umstellungsergänzungsgesetz

§ 64 Verfahren nach dem Umstellungsergänzungsgesetz

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

1Im Verfahren nach § 22 des Umstellungsergänzungsgesetzes erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel der vollen Gebühr für jeden Rechtszug. 2§ 23 gilt nicht. 3Die Gebühr wird nach dem Betrag, auf den die Umwandlung angestrebt wird, berechnet.