(1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt 1. die amtliche Beglaubigung der Unterschrift, 2. die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes, 3. bei persönlicher Antragstellung der Personalausweis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis oder 4. bei elektronischer Antragstellung der elektronische Identitätsnachweis nach §
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