§ 66 BZRG
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 66 BZRG Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen

§ 66 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

Für die Verurteilungen, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Strafregister getilgt oder tilgungsreif sind oder die nach § 65 Abs. 2 nicht in das Zentralregister übernommen werden, gelten die §§ 51 bis 53.