(1) 1Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. 2Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein. (2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig. (3)
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