§ 68 StVZO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
C. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

§ 68 StVZO Zuständigkeiten

§ 68 Zuständigkeiten

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt. (2) 1Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. 2Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. 3Die Verfügungen der Behörde (Sätze 1 und 2) sind im Inland wirksam. 4Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann anstelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen. (3)