§ 69 FeV
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
IV. Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben

§ 69 FeV Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung

§ 69 Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

(1) Die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung obliegt den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr bei den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz im Sinne der §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes sowie den amtlich anerkannten Prüfern und Sachverständigen im Sinne des § 16 des Kraftfahrsachverständigengesetzes. (2) Die Fahrerlaubnisprüfung ist nach Anlage 7 durchzuführen. (3) Die für die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung erhobenen personenbezogenen Daten sind nach Ablauf des fünften Kalenderjahres nach Erledigung des Prüfauftrags zu löschen.