§ 7 b SGB IV
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
ERSTER ABSCHNITT Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Zweiter Titel Beschäftigung und selbständige Tätigkeit

§ 7 b SGB IV Wertguthabenvereinbarung

§ 7 b Wertguthabenvereinbarung

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn 1. der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt, 2. diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt, 3. Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen, 4. das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und