§ 7 BtMG
Stand: 26.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einzelner dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes sowie zur Aufhebung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 204
ZWEITER ABSCHNITT Erlaubnis und Erlaubnisverfahren

§ 7 BtMG Antrag

§ 7 Antrag

BtMG ( Betäubungsmittelgesetz )

1Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 ist in doppelter Ausfertigung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen, das eine Ausfertigung der zuständigen obersten Landesbehörde übersendet. 2Dem Antrag müssen folgende Angaben und Unterlagen beigefügt werden: 1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Antragstellers und der Verantwortlichen, 2. für die Verantwortlichen die Nachweise über die erforderliche Sachkenntnis und Erklärungen darüber, ob und auf Grund welcher Umstände sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können, 3. eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach Ort (gegebenenfalls Flurbezeichnung), Straße, Hausnummer, Gebäude und Gebäudeteil sowie der Bauweise des Gebäudes, 4. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen gegen die Entnahme von Betäubungsmitteln durch unbefugte Personen, 5. die Art des Betäubungsmittelverkehrs (§ 3 Abs. 1), 6. die Art und die voraussichtliche Jahresmenge der herzustellenden oder benötigten Betäubungsmittel,