§ 7 e SGB IV
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
ERSTER ABSCHNITT Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Zweiter Titel Beschäftigung und selbständige Tätigkeit

§ 7 e SGB IV Insolvenzschutz

§ 7 e Insolvenzschutz

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

(1) 1Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Vereinbarung nach § 7 b durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen, um das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers vollständig abzusichern, soweit 1. ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und wenn 2. das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. 2In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein von Satz 1 Nummer 2 abweichender Betrag vereinbart werden. (2)