§ 70 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern
Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer
Erster Unterabschnitt Vorstand

§ 70 BRAO Sitzungen des Vorstandes

§ 70 Sitzungen des Vorstandes

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen. (2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll. (3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.