§ 70 OWiG
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73
ZWEITER TEIL Bußgeldverfahren
FÜNFTER ABSCHNITT Einspruch und gerichtliches Verfahren
I. Einspruch

§ 70 OWiG Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs

§ 70 Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig. (2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.