§ 71 d VwVfG
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344
TEIL V Besondere Verfahrensarten
ABSCHNITT 1 a Verfahren über eine einheitliche Stelle

§ 71 d VwVfG Gegenseitige Unterstützung

§ 71 d Gegenseitige Unterstützung

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

1Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. 2Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.