§ 71 GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 71 GVG (Zuständigkeit in Zivilsachen)

§ 71 (Zuständigkeit in Zivilsachen)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig 1. für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden; 2. für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen; 3. für die in § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes genannten Ansprüche; 4. für Verfahren nach a) weggefallen b) den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293 c und 315 des Aktiengesetzes, c) § 26 des SE-Ausführungsgesetzes, d) § 10 des Umwandlungsgesetzes, e) dem Spruchverfahrensgesetz, f) den §§ 39 a und 39 b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes; 5. in Streitigkeiten a) über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, b) über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 6. für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz. (3)