§ 77 a SGB IV
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
VIERTER ABSCHNITT Träger der Sozialversicherung
Dritter Titel Haushalts- und Rechnungswesen

§ 77 a SGB IV Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit

§ 77 a Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

1Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der Bundesagentur für Arbeit gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung sinngemäß. 2Die allgemeinen Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind zu beachten. 3Abweichungen von Satz 1 können nach § 1 Absatz 3 des Dritten Buches vereinbart werden.