§ 77 FeV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
V. Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 77 FeV Verweis auf technische Regelwerke

§ 77 Verweis auf technische Regelwerke

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

1Soweit in dieser Verordnung auf DIN-, EN- oder ISO/IEC-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. 2Sie sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.