Stand: 20.11.2019
zuletzt geändert durch:
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU, BGBl. I S. 1626

§ 8 FStrPrivFinG Schuldner der Mautgebühr

§ 8 Schuldner der Mautgebühr

FStrPrivFinG ( Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz )

1Schuldner der Mautgebühr (Schuldner) ist, wer 1. über den Gebrauch des Fahrzeuges bestimmt, 2. das Fahrzeug führt, 3. Halter des Fahrzeuges ist. 2Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.