§ 8 StVO

Fassung vom: 06.03.2013
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie, BGBl. I Nr. 411 vom 11.12.2024

§ 8 StVO Vorfahrt

§ 8 Vorfahrt

StVO ( Straßenverkehrs-Ordnung )

(1) 1An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. 2Das gilt nicht, 1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder 2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. (1 a) 1Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. 2Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. (2)