§ 80 JGG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
ZWEITER TEIL Jugendliche
ZWEITES HAUPTSTÜCK Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
DRITTER ABSCHNITT Jugendstrafverfahren
Neunter Unterabschnitt Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts

§ 80 JGG Privatklage und Nebenklage

§ 80 Privatklage und Nebenklage

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

(1) 1Gegen einen Jugendlichen kann Privatklage nicht erhoben werden. 2Eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften durch Privatklage verfolgt werden kann, verfolgt der Staatsanwalt auch dann, wenn Gründe der Erziehung oder ein berechtigtes Interesse des Verletzten, das dem Erziehungszweck nicht entgegensteht, es erfordern. (2) 1Gegen einen jugendlichen Privatkläger ist Widerklage zulässig. 2Auf Jugendstrafe darf nicht erkannt werden. (3) 1Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger nur anschließen, wer verletzt worden ist 1. durch ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder nach § 239 Absatz 3, § 239 a oder § 239 b des Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, 2. durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, oder 3. durch ein Verbrechen nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches. 2Im Übrigen gelten § 395 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 und 5 und §§ 396 bis 402 der Strafprozessordnung entsprechend.