§ 82 VwVfG
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344
TEIL VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
ABSCHNITT 1 Ehrenamtliche Tätigkeit

§ 82 VwVfG Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit

§ 82 Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.