§ 83 JGG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
ZWEITER TEIL Jugendliche
DRITTES HAUPTSTÜCK Vollstreckung und Vollzug
ERSTER ABSCHNITT Vollstreckung
Erster Unterabschnitt Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit

§ 83 JGG Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren

§ 83 Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

(1) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den §§ 86 bis 89 a und 89 b Abs. 2 sowie nach den §§ 462 a und 463 der Strafprozeßordnung sind jugendrichterliche Entscheidungen. (2) Für die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen gegen eine vom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung ist die Jugendkammer in den Fällen zuständig, in denen 1. der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat, 2. der Vollstreckungsleiter in Wahrnehmung der Aufgaben der Strafvollstreckungskammer über seine eigene Anordnung zu entscheiden hätte. (3) 1Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. 2Die §§ 67 bis 69 gelten sinngemäß.