§ 86 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Sechster Abschnitt. Gebühren in Strafsachen und in Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
1. Gebühren desgewählten Verteidigers und anderer gewählter Vertreter

§ 86 BRAGO Revisionsverfahren

§ 86 Revisionsverfahren

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) Der Rechtsanwalt erhält im Revisionsverfahren als Verteidiger folgende Gebühren: 1. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof 90 bis 1.300 Euro ; 2. im Verfahren vor dem Oberlandesgericht 60 bis 780 Euro . (2) 1Erstreckt sich die Hauptverhandlung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 90 bis 650 Euro , Nr. 2 . 2Wird jedoch mit dem Verfahren von neuem begonnen, so gelten für den ersten Tag der neuen Hauptverhandlung die Vorschriften des Absatzes 1. (3) Ist der Rechtsanwalt im Revisionsverfahren als Verteidiger nur außerhalb der Hauptverhandlung tätig oder findet eine Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nicht statt, so erhält er die Hälfte der Gebühren des Absatzes 1. (4) § 83 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.