§ 88 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Sechster Abschnitt. Gebühren in Strafsachen und in Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
1. Gebühren desgewählten Verteidigers und anderer gewählter Vertreter

§ 88 BRAGO Einziehung und verwandte Maßnahmen

§ 88 Einziehung und verwandte Maßnahmen

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )